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   BSG, 09.07.1968 - 10 RV 135/66   

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BSG, 09.07.1968 - 10 RV 135/66 (https://dejure.org/1968,1190)
BSG, Entscheidung vom 09.07.1968 - 10 RV 135/66 (https://dejure.org/1968,1190)
BSG, Entscheidung vom 09. Juli 1968 - 10 RV 135/66 (https://dejure.org/1968,1190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Restitutionsklage - Abschluß des früheren Verfahrens - Vergleich - Anerkenntnis

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2396
  • MDR 1968, 959
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • LSG Bayern, 18.09.2020 - L 20 KR 637/19

    Sozialgerichtsverfahren: Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs

    Daran fehlt es, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet worden ist; eine Wiederaufnahmeklage ist in einem solchen Fall daher unzulässig (vgl. BSG, Urteile vom 09.07.1968, 10 RV 135/66, und vom 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R; a.A., aber ohne Begründung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2008, L 3 U 226/08).

    Allenfalls dann, wenn der Vergleich "nur die Verwirklichung der Urteilsforderung" (Reichsgericht - RG -, Urteil vom 30.04.1936, VI 447/35) betrifft, "also das dem voraufgegangenen Verfahren zugrunde liegende Urteil bestehen bleibt" (BSG, Urteil vom 09.07.1968, 10 RV 135/66), hält das BSG auch bei Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs eine Wiederaufnahmeklage für möglich und begründet dies damit, dass "in diesem Fall ... "das Verfahren' durch das Urteil, nicht aber durch den Vergleich beendet worden" (BSG, a.a.O.) ist, wobei der erkennende Senat die Argumentation des BSG so nicht für zwingend erachtet.

  • BSG, 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R

    Form und des Prozessvergleichs - Wirksamkeit - Klageantrag -Anfechtung -

    Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage hingegen grundsätzlich nicht zulässig (BSG SozR Nr. 1 zu § 578 ZPO = NJW 1968, 2396; vgl Meyer-Ladewig RdNr 3b zu § 179 SGG).
  • BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 43/96

    Anfechtung eines in der Revisionsinstanz geschlossenen Vergleichs wegen

    Eine solche Klage ist nur gegen ein rechtskräftiges Endurteil, nicht aber gegenüber einem Vergleich zulässig (vgl. BSG Urteil vom 9. Juli 1968 - 10 RV 135/66 - AP Nr. 1 zu § 578 ZPO).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - L 16 R 123/16

    Wiederaufnahmeverfahren - Wiederaufnahme - Vergleich - Hauptsachenerledigung -

    Es fehlt mithin an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Restitutionsklage (vgl zur Vorstehendem BSG, Urteil vom 9. Juli 1968 - 10 RV 135/66 - juris Rn 14; Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 26/02 R - juris Rn 21; sowie der gegenüber dem Kläger ergangene Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2015 - L 27 R 503/15 B PKH -).

    Die außerordentliche Natur des Rechtsbehelfs der Wiederaufnahmeklage verbietet im Übrigen eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (BSG, Urteil vom 9. Juli 1968, aaO).

  • BSG, 20.01.2022 - B 11 AL 20/21 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im

    Insofern wirft der Rechtsstreit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn es ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass nur gerichtliche Endentscheidungen - Urteile, Gerichtsbescheide oder urteilsersetzende Beschlüsse - tauglicher Gegenstand einer Wiederaufnahmeklage sein können (vgl BSG vom 9.7.1968 - 10 RV 135/66 - SozR Nr. 1 zu § 578 ZPO = juris RdNr 14; BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 21) .

    Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG den Anwendungsbereich von § 179 SGG iVm § 578 Abs. 1 ZPO nicht als eröffnet angesehen hat, weil kein Endurteil ergangen war (vgl nochmals BSG vom 9.7.1968 - 10 RV 135/66 - SozR Nr. 1 zu § 578 ZPO = juris RdNr 14; BSG vom 28.11.2020 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 21) .

  • LSG Bayern, 16.08.2016 - L 10 AL 101/16

    Unzulässige Wiederaufnahmeklage

    Unabhängig davon, dass kein Wiederaufnahmegrund i. S. v. §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG vorliegt, ist eine Wiederaufnahmeklage nur bei rechtskräftigen Endurteilen, Gerichtsbescheiden oder instanzabschließenden Beschlüssen, nicht aber im Falle eines angenommenen Anerkenntnisses anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 09.07.1968 - 10 RV 135/66 - SozR Nr. 1 zu § 578 ZPO; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 179 Rn. 3, 3b).
  • LSG Sachsen, 20.06.2013 - L 3 AL 90/12
    Ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 579 ff. ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in Bezug auf ein früheres Verfahren, das durch einen Prozessvergleich abgeschlossen wurde, unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juli 1968 - 10 RV 135/66 - SozR Nr. 1 zu § 578 ZPO; BSG, Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 26/02 R - JURIS-Dokument Rndr. 21, m. w. N.; Leitherer, a. a. O. § 179 Rdnr. 3b).
  • LSG Sachsen, 29.03.2001 - L 6 KN 34/00

    Beendigung eines Rechtsstreits durch vergleichsweiser übereinstimmender

    Zwar findet eine entprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme eines "durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens" (§ 578 ZPO) auf durch Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis beendetes Verfahren nach herrschender Meinung keine Anwendung (vgl. BSG NJW 1968, 2396; BVerwG 28, 332).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.09.2021 - L 1 AL 68/16

    Bestandskraft eines durch angenommenes Anerkenntnis erledigten Klageverfahrens

    Ist demnach ein Verfahren nicht durch ein rechtskräftiges Urteil, sondern auf andere Weise abgeschlossen, so kann das Verfahren nicht im Rahmen des § 179 SGG in Verbindung mit dem Vierten Buch der ZPO wiederaufgenommen werden, da gegen Nichtentscheidungen die Wiederaufnahme nicht gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.07.1968 - 10 RV 135/66, juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.08.2016 - L 10 AL 101/16, juris Rn. 13; Claus in jurisPK-SGG, § 179 Rn. 13; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 179 Rn. 3b).
  • LSG Bayern, 11.10.2022 - L 5 KR 208/22

    Sozialgerichtsverfahren: Keine Anfechung und kein Wiederuf der Rücknahme eines

    Daran fehlt es, wenn das Verfahren - wie vorliegend - durch Berufungsrücknahme beendet worden ist; eine Wiederaufnahmeklage ist in einem solchen Fall daher unzulässig (vgl. BSG, Urteile vom 09.07.1968, 10 RV 135/66, und vom 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.08.2009 - L 3 R 136/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2019 - L 4 KR 545/18
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